FAQ – Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie einen Überblick auf häufig gestellte Fragen aus dem Pflegebereich.

Sollten Sie weitere Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter. Schicken Sie uns einfach eine E-Mail an info@pflegehih.de oder rufen Sie uns an: 06281 – 56 56 858

Infoblätter, Formulare und Anträge

FAQ

Wenn Sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf längere Sicht hin Hilfe bedürfen, dann sind Sie pflegebedürftig und können Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen. Dieser Hilfebedarf muss voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) besucht den vermeintlich Pflegebedürftigen in seiner Wohnung und begutachtet seinen Hilfebedarf. In diese Begutachtung fließen auch ärztliche Auskünfte mit ein, soweit Sie als Patient dazu einwilligen. Vorher ist es jedoch notwendig, einen Antrag bei der Pflegekasse einzureichen (siehe nächste Frage.).
Ein Antrag bei der Pflegekasse kann formlos gestellt werden. Es wurden aber von den einzelnen Kassen auch Formulare entwickelt, die Ihnen die Antragstellung erleichtern sollen. Fragen Sie am besten bei Ihrer Kasse nach.
Der Gutachter bekommt während seines Besuchs lediglich einen Einblick in die Lebens- und Pflegesituation des Antragstellers. Je besser Sie sich auf diesen Termin vorbereiten, umso größer ist die Chance auf ein Gutachten, das dem tatsächlichen Pflegebedarf entspricht. Folgendes sollten Sie beachten:
  • Legen Sie alle Arzt- und Krankenhausberichte, die die Krankengeschichte aufzeigen und den Pflegeaufwand beschreiben, bereit.
  • Notieren Sie alle Medikamente, die Sie täglich einnehmen und stellen Sie die benötigten Hilfsmittel für die Begutachtung bereit.
  • Informieren Sie den Gutachter über regelmäßige Behandlungen, z.B. Krankengymnastik
  • Bitten Sie Ihre Pflegeperson bei der Begutachtung anwesend zu sein. Falls Sie bereits durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden, legen Sie die Pflegedokumentation bereit und bitten Sie einen Mitarbeiter des Pflegedienstes bei dem Termin dabei zu sein.
Ganz wichtig ist auch folgender Punkt: Falsche Scham oder Bescheidenheit ist nicht angebracht. Verharmlosen oder beschönigen Sie Ihre Hilfsbedürftigkeit nicht, dies könnte im schlimmsten Fall dazu führen, dass keine oder zu wenig Leistungen gewährt werden. Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Telefon: 06281 5656858
Ja! Eine Pflegestufe entspricht einem bestimmten Leistungsbetrag, der unabhängig vom eigenen Einkommen ist.
Sie können Hilfe bei der täglichen Körperpflege, bei der Nahrungszubereitung und Nahrungsaufnahme bekommen sowie im Bereich Mobilität und bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen. Ebenfalls gehören Beratungen, Betreuungsleistungen (z. B. Beschäftigung, Spaziergänge usw.) und behandlungspflegerische Leistungen (z. B. Medikamentengaben, Injektionen, Wundversorgung) zum Angebot von Pflegediensten.
Ja, natürlich. Die Pflegekasse bewilligt den Pflegegrad. Mit dieser Entscheidung steht Ihnen ein gewisser monatlicher Betrag zur Verfügung. Welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen wollen, besprechen Sie mit Ihrem Pflegedienst, der Ihnen ein Angebot macht und Ihnen die Kosten darstellt.
Sie verfügen über einen Pflegegrad:
Wenn Sie die Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen wollen, gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder Sie möchten nur Sachleistungen in Anspruch nehmen, das heißt die Leistungen der Pflegeversicherung werden durch den Pflegedienst ausgeschöpft, oder Sie wählen die Kombination von Sachleistung und Pflegegeld. Hier wird der Betrag der Sachleistung nicht voll in Anspruch genommen, so dass anteilig Pflegegeld beantragt werden kann. Es ist natürlich auch möglich, darüber hinaus noch privat Leistungen in Anspruch zu nehmen, die dann von Ihnen zusätzlich bezahlt werden müssen.
Sie verfügen über keinen Pflegegrad:
Als Selbstzahler können Sie auch alle Leistungen von uns in Anspruch nehmen.
Sie dürfen selbst bestimmen, mit welchem Pflegedienst Sie einen Pflegevertrag abschließen.
Bei Problemen dieser oder anderer Art wenden Sie sich bitte direkt an die Pflegedienstleitung! Sie kann das Gespräch mit Ihnen und dem/der Pfleger/in führen und Ihnen eine Lösung anbieten.
Nein. Wenn Sie noch in der Lage sind, die Tür zu öffnen, ist es nicht erforderlich, dem Pflegedienst einen Schlüssel auszuhändigen. Nimmt die Pflegebedürftigkeit jedoch zu, so dass ein Öffnen der Tür nur schwer oder gar nicht mehr möglich ist, werden in den meisten Fällen ein oder mehrere Schlüssel ausgehändigt. Dies wird in einem Schlüsselprotokoll festgehalten.
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr, die sogenannte Verhinderungspflege. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Seit dem 1. Januar 2017 können auch Versicherte ab dem Pflegegrad 2 Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Wird die Verhinderungspflege von einer erwerbsmäßig tätigen Person oder einem ambulanten Pflegedienst übernommen, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr. Bei Ersatzpflege durch entferntere Verwandte, die nicht mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder durch Nachbarn können ebenfalls bis zu 1.612 Euro in Anspruch genommen werden. Wird die Ersatzpflege durch einen nahen Angehörigen nicht erwerbsmäßig sichergestellt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nicht überschreiten. Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Pflegeperson (zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden, kann die Leistung auf bis zu insgesamt 1.612 Euro aufgestockt werden. Insgesamt dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag von 1.612 Euro nicht übersteigen.
Nein, so lange, wie es möglich ist, können Sie in Ihrer Wohnung leben und dort Unterstützung erhalten. Wenn sich Ihre Pflegebedürftigkeit erhöht und die bis dahin erbrachten Leistungen nicht mehr ausreichen, kann eine höherer Pflegegrad beantragt werden, wodurch es Ihnen dann wiederum möglich ist, mehr Hilfe in Anspruch zu nehmen. Außerdem besteht die Möglichkeit sich zunächst nur tagsüber in einer Tagespflege versorgen zu lassen oder in eine betreute Wohngemeinschaft zu ziehen, in der Sie dann versorgt werden.
Ja, Pflege- und Krankenkassen finanzieren auch notwendige Hilfsmittel wie z. B. Pflegebett, Rollator, Hausnotrufgerät usw. Ebenso werden Verbrauchsmaterialien (Inkontinenzmaterial, Handschuhe usw.) bis zu einem monatlich festgelegten Betrag (derzeit 40,- €) finanziert.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, z. B. ebenerdiger Zugang zur Dusche, werden ebenfalls von der Pflegekasse finanziert bis zu einem festgesetzten Höchstbertrag (derzeit max. 2557,- € pro Maßnahme).